Allgemeine Geschäftsbedingungen für handwerkliche Dienstleistungen nach gültiger VoB
Stand: September 2003
I. Gegenstand
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Firma Augustat Parkett GmbH. Insbesondere Kauf-, Montage- und Instandsetzungsverträge auch, wenn diese mündlich geschlossen wurden. Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann anerkannt oder zur zusätzlichen Geschäftsgrundlage, wenn diese von der Augustat Parkett GmbH schriftlich bestätigt werden. Die bloße Unterlassung des Widerspruchs gegen etwaige Bedingungen des Auftraggebers gilt nicht als deren Anerkennung.
II. Nebenabreden
Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie mit der Auftragsannahme durch die Augustat Parkett GmbH schriftlich bestätigt wurden.
III. Vertragsabschluss
1. Angebot
Alle Angebote der Firma Augustat Parkett GmbH sind freibleibend.
2. Vertragsabschluss
Der Auftraggeber ist an seine schriftliche Bestellung oder mit seiner Unterschrift unter den Auftragsschein an den Auftrag gebunden. Der Auftrag ist durch die Augustat Parkett GmbH angenomen, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragseingang die Unmöglichkeit der Ausführung schriftlich erklärt wird.
3. Preise
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise ab Verkaufsstelle oder Lager, zuzüglich der bei Lieferung gültigen gesetzlichen MwSt. Erhöhen sich nach Abschluss des Kaufvertrages amtliche Abgaben, z.B. Einfuhrzölle, Einfuhrumsatzsteuer oder Abgaben sonstiger Art, erhöhen sich die Preise um die entsprechende Differenz. Soll die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgen, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise unter Berücksichtigung gewährter Nachlässe oder vereinbarter Aufpreise. Für Nicht-Kaufleute, mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen, tritt anstelle der Einmonatsfrist eine Viermonatsfrist.
Für die Berechnung von Waren gelten die auf dem Lieferschein vermerkten Größen und Mengen.
4.Vorauskasse, à cto-Zahlung
Die Augustat Parkett GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss Vorauskasse des gesamten Rechnungswertes oder à cto-Zahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt besonders für Bestellungen von Handelswaren und Teilen, die speziell auf den Bedarf des Kunden ausgerichtet sind oder deren Umschlagshäufigkeit gering ist.
5. Lieferung
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, es ist vertraglich Verbindlichkeit bestimmt. Auch verbindliche Lieferzeiten werden durch bei Vertragsabschluss / Auftragsannahme nicht vorhersehbare, von Augustat Parkett GmbH nicht zu vertretende Verzögerungen in Produktion oder Vertrieb um den Zeitraum der Verzögerung verlängert. Teillieferungen sind zulässig. Sollte die Augustat Parkett GmbH, wider Erwarten, mit Lieferung und Leistungen in Verzug geraten, sind Schadenersatzansprüche gegen sie wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ausgeschlossen, es sei denn, einem leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen ist ein grobes Verschulden am Verzug nachweisbar. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden, maximal auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn der Verzug außerhalb des Einwirkungsbereiches der Augustat Parkett GmbH liegt und dies dem Auftraggeber angezeigt wird, oder bei höherer Gefahr.
6. Versand
Der Versand von Handelswaren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Augustat Parkett GmbH trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten oder Transportschäden jeglicher Art. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand vom Auslieferungslager oder von der Erzeugungsstätte auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Versand in einem Fahrzeug der Augustat Parkett GmbH oder eines Vorlieferanten erfolgt.
7. Abnahme
Bleibt, nach schriftlicher Anzeige, der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung länger als 4 Kalenderwochen in Verzug, ist die Augustat Parkett GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen auf Abnahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Warenrückgabe
Rückgabe von Handelswaren und Teilen, die im Kundenauftrag bestellt wurden, ist grundsätzlich nicht möglich.
IV. Ausführung
Abweichungen in der Ausfürung von bestellten Artikeln gebenüber Mustern und Verkaufsunterlagen sind im handelsüblichen Rahmen gestattet. Dies gilt insbesondere für Struktur und Farbe von Holzprodukten.
Technische Änderungen, die der Fortentwicklung, Qualitätssicherung oder Verbesserung des Produktes dienen, sind jederzeit möglich und haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag. Ausführungsänderungen nach Vertragsabschluss, die nachweislich die Brauchbarkeit des Artikels für den Auftraggeber beachtlich herabsetzen, berechtigen diesen zum Rücktritt binnen zwei Kalenderwochen nach Auslieferung. Der Anbruch von Gebinden, die Ingebrauchnahme, Bearbeitung, Beschädigung oder sonstige Veränderung des Vertrags-/Liefergegenstandes, schließt den Rücktritt aus. Teilmengen können in jedem Fall nur in handelsüblichen Mengen zurückgenommen werden
V. Zahlungsbedingungen
1. Fälligkeit
Rechnungen sind am Tage der Lieferung netto, ohne Abzug, fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt der Eingang bei Augustat Parkett GmbH. Reparatur- und Kundendienstrechnungen sind grundsätzlich sofort, ohne Abzug, fällig.
2. Zinsen
Bei Zielüberschreitung durch Kaufleute, bei Nichtkaufleuten bei Überschreitung von gesetzten Zahlungsterminen, werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig.
3. Zahlungsmittel
Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel oder sonstige werden nur zahlungshalber, vorbehaltlich deren Einlösung, entgegengenommen. Inkasso- und Diskontspesen werden gesondert berechnet.
4. Inkassovollmacht
Vertreter oder Reisende sind grundsätzlich nicht zum Inkasso berechtigt. Ausnahmen hiervon werden mit gesonderter, schriftlicher Vollmacht geregelt.
VI. Rücktritt
Zum Rücktritt vom Vertrag ist die Augustat Parkett GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, falls es zu bei Vertragsabschluss / Auftragsannahme nicht erkennbaren Schwierigkeiten, wie Produktionsstörungen durch Streik, Einfuhrsperre, Zerstörung der Betriebsstätte, Energieausfall und alle Fälle der höheren Gewalt – dies auch bei einem der Vorlieferanten oder eingeschalteten Transportunternehmen – kommt und es dadurch auf absehbare Zeit nicht möglich ist, den Vertrag zu erfüllen.
VII. Abnahme und Gewährleistung
1. Erklärung
Für fabrikneue Maschinen und Geräte gewährleistet die Augustat Parkett GmbH, im Rahmen der Gewährleistungsbedinungen der Vorlieferanten, eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Überschreitet die Augustat Parkett GmbH den Gewährleistungsrahmen eines Vorlieferanten, so hat dies nur Gültigkeit, wenn eine schriftliche Bestätigung bei Auftragsannahme, spätestens bei Auslieferung erfolgt.
2. Erfüllung der Gewährleistung
Die Gewährleistung wird anstelle von Wandlung oder Minderung gemäß §476a BGB dadurch erbracht, dass etwaige Mängel durch geschultes Fachpersonal der Augustat Parkett GmbH oder deren Vorlieferanten, im Rahmen der jeweiligen Garantiebedingungen, kostenlos behoben werden oder Ersatz geliefert wird.
Für Störungen an Schaltern, Steckern und Kabeln gilt, soweit sie überhaupt auf Fehler bei der Übergabe zurückzuführen sind, stets nur die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei eigenmächtigen Eingriffen in das Gerät, insbesondere Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Durch die Ausführung von Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistung nicht erneuert oder verlängert.
3. Anzeigepflicht bei Mängeln
Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Offensichtlich bei Empfang des Gerätes, der Maschine oder des Artikels vorhandene Mängel spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang. Später auftretende Mängel innerhalb 10 Tagen nach Entdeckung. Wegen verspätet angezeigter Mängel sind Ansprüche ausgeschlossen.
Vollständigkeit der Lieferung
Bei Eingang der Lieferungen hat der Kunde diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit sofort zu prüfen. Unstimmigkeiten sind in nachprüfbarer Weise innerhalb 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen werden nicht anerkannt.
VIII. Haftung
Die Augustat Parkett GmbH haftet nur, soweit dies durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausdrücklich bestimmt wird. Die Haftungsbegrenzung gilt für alle Ansprüche, auch aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für Beratung vor oder nach Vertragsabschluss.
Soweit hiernach eine Haftung begründet ist, beschränkt sie sich, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, auf den Ersatz von Schäden und Nachteilen, die für die Augustat Parkett GmbH aufgrund bekannter oder erkennbarer Umstände voraussehbar waren. Ersatz von Folgeschäden, sowie Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Eigentum
Alle Kaufgegenstände bleiben, bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche, Eigentum der Augustat Parkett GmbH.
2. Veräußerung
Weiterveräußerung ist ohne Zustimmung nur solchen Kunden gestattet, die als Widerverkäufer bekannt sind. Diese Befugnis gilt nur für die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Sie ist automatisch hinfällig mit der Zahlungseinstellung durch den Kunden. Weiterveräußerung ist ist in jedem Falle untersagt, wenn die Abtretbarkeit der sich daraus ergebenden Forderung ausgeschlossen ist.
3. Forderungsabtretung
Der Kunde tritt im voraus sämtliche Forderungen einschließlich Nebenrechten, die sich aus dem berechtigten oder unberechtigten Verkauf der Ware ergeben, ab.
4. Pfändung / Verpfändung
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, hat er sofort mündlich, nachfolgend schriftlich anzuzeigen. Er hat die Pflicht, unverzüglich, auf eigene Kosten, wirksame Maßnahmen zur Abwehr zu unternehmen.
5. Auskunftspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit über Verbleib und Zustand des Liefergegenstandes Auskunft zu erteilen und die Besichtigung zu gestatten.
6. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Verschlechterung seines Vermögens besteht jederzeit das Recht, Aushändigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen. Darin liegt, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, nur dann ein Rücktritt vom Vertrag begründet, wenn die Augustat Parkett GmbH dies ausdrücklich erklärt.
Bei Warenrücknahme werden für Abnützung und Beschädigung entsprechende Abschläge gemacht bzw. die Wertminderung oder Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort beider Seiten für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere die der Lieferung und Zahlung ist Heiligenhaus.
2. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt mit Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit Heiligenhaus, in allen anderen Fällen Düsseldorf als vereinbart.
Es gilt deutsches Recht.
XI. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die
Augustat Parkett GmbH, Höseler Straße 40, 42579 Heiligenhaus
nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine zu ersetzen, die dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt.